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Sporthaus Verden > Mietbedingungen

Mietbedingungen

  1. Allgemeines

    Wir bieten, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, freibleibend an. Der Mietvertrag kommt zustande durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch tatsächliche Überlassung der Mietsache an den Mieter. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Unsere Mietbedingungen gelten auch für künftige Mietverhältnisse.

    Erklärungen, deren Wirkung etwa vorhandene mehrere Mieter berühren, sind wirksam, wenn sie von oder gegenüber einem von ihnen abgegeben werden. Etwa vorhandene mehrere Mieter haften für die Verpflichtung aus dem Vertrag als Gesamtschuldner.

  2. Lieferung

    Sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Mietsache bei uns oder bei der von uns bezeichneten Stelle vom Mieter abzuholen. Für den Fall vereinbarter Lieferung an den Mieter bestimmen wir die Art der Versendung. Versandkosten trägt der Mieter. Die Gefahr geht bei Lieferung auf den Kunden über, mit Übergabe an Spediteur oder Abholer, spätestens mit Verlassen des Lagers.

    Wird die Mietsache nicht fristgerecht abgenommen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mietzins oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

    Sofern wir den Aufbau der Mietsache vertraglich übernehmen, gelten folgende Besonderheiten: Die Baustelle muss mit schweren LKW und Kranfahrzeugen erreichbar sein. Wartezeiten und vom Mieter zu vertretende sonstigen Kosten werden gesondert berechnet. Geringfügige zeitliche Verzögerungen unsererseits berechtigen den Mieter nicht zu Mietzinskürzungen oder zur Zurückbehaltung und insbesondere nicht zu eigenmächtigem Auf- und Abbau der Mietsache ohne unseren Richtmeister. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe für den Mieter von EUR 1.000,- sofort fällig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Einholung von Baugenehmigungen ist ausschließlich Angelegenheit des Mieters. Das Vertragsverhältnis wird daher durch verweigerte oder verspätete Genehmigungen oder behördlich Auflagen nicht berührt und entbindet den Mieter nicht von seiner Zahlungspflicht. Das für uns für die Dauer des Mietverhältnisses für die behördliche Zeltabnahme zur Verfügung gestellte Baubuch ist mit Beendigung des Mietverhältnisses an uns zurück zu geben.

    Kosten und Gebühren für erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Mieter zu tragen.

  3. Lieferfristen

    Die von uns genannten Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von nicht von uns zu vertretenden Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder anderer höherer Gewalt befreien beide Vertragsparteien von den Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichseröffnung, entfällt unsere Lieferpflicht.

    Soweit der Transport der gemieteten Mietsache durch einen von uns zu beauftragenden Spediteur erfolgen soll, so haften wir für eine durch den Spediteur verursachte Lieferungsverzögerung nicht, sofern das Mietobjekt von uns rechtzeitig dem Spediteur übergeben wurde.

    Angemessene Teillieferungen werden uns erlaubt. Sofern die vertraglich geschuldete Mietsache nicht in vereinbarter Größe lieferbar ist, sind wir berechtigt, gleichwertigen Ersatz zu liefern.

  4. Mietzins

    Es gilt ausschließlich der von uns schriftlich bestätigte Mietzins. Änderungen des Mietzinses behalten wir uns vor, wenn sich bis zum Beginn des Mietverhältnisses Rohstoffpreise, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern. Im Falle der unberechtigten Weigerung des Mieters, die Mietsache zu übernehmen, ist unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 Prozent der Auftragssumme (Mietkosten, Montagekosten, sonstige Nebenkosten etc.) als Entschädigung ohne Nachweis als Schadenersatz geschuldet.

    Erfolgt der Rücktritt des Mieters nicht mindestens acht Wochen vor Beginn des Mietverhältnisses, so hat der Mieter die vereinbarte Miete voll zu ersetzen.

  5. Zahlungsweise

    Sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Mietzinsen bei Abholung der Mietsache durch den Mieter in voller Höhe in bar oder mit bankbestätigtem Scheck zu bezahlen. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher, vorheriger Vereinbarung angenommen. Sämtliche Kosten aus der Annahme von Schecks und Wechseln trägt der Mieter. Wird dem Mieter andere Zahlungsweise als Vorauskasse eingeräumt, sind wir berechtigt, eine von uns festzulegende Kaution zu verlangen. Bei Bekanntwerden von Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage des Mieters sind wir unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht der Mieter dingliche Sicherheit leistet.

    Bei Zahlungsverzug des Mieters wird die gesamte Mietzinsforderung sofort fällig. Zusätzlich sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns zu entrichtenden Bankzinsen, mindestens aber ein Prozent aus der Gesamtforderung für jeden angefangenen Monat zu berechnen.
    Der Mieter kann nur aufrechnen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Forderungen, insbesondere wegen Mängelgewährleistungsansprüchen, sind ? soweit gesetzlich zulässig ? ausgeschlossen.

  6. Gewährleistung und Haftung

    Die Mietsache ist vom Mieter bei Abholung zu überprüfen, insbesondere auf ihre Vollständigkeit. Erkennbare Mängel müssen sofort, spätestens innerhalb drei Kalendertagen nach Erhalt der Ware, uns schriftlich mitgeteilt sein. Im Falle berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Das Recht des Mieters, nach zweimaliger fehlgeschlagener Nachbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung Herab-setzung des Mietzinses zu verlangen, bleibt unberührt. Schadenersatz-ansprüchen kommen nur in Betracht bei nachgewiesener grob fahrlässiger Schlechtlieferung und bei Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter besonderer Eigenschaften der Mietsache, beschränkt auf Schäden, die erkennbar im Rahmen der gegebenen Zusicherung liegen.

    Die Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Wind und Sturm an der Mietsache entstehen und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Mieter nicht zur Mietzinsminderung und verpflichten uns nicht zur kostenfreien Nachbesserung oder Schadensbeseitigung, es sei denn, dass die Schäden auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz unserer Richtmeister oder sonstigen Erfüllungs-gehilfen zurückzuführen sind. Sturmschäden an Einrichtungs- und Ausstellungsgegenständen werden von uns nicht übernommen, es sei denn, dass die Schäden auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz unserer Richtmeister oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Bei aufkommendem starken Wind ist die Zelthalle ringsum zu verschließen. Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Wasser und Schnee entstehen und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Mieter nicht zur Mietzinsminderung und verpflichten uns nicht zur kostenfreien Nachbesserung oder Schadensbeseitigung, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits bei Imprägnierung und der Beschichtung des Materials vor. Wir haften auch nicht für Wasser-und Schneeschäden an vom Mieter eingebrachten Einrichtungs- und Ausstellungs¬gegenständen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits vorliegend sollte.

    Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Feuer oder durch höhere Gewalt an der Mietsache eintreten und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Mieter nicht zur Mietzinsminderung und verpflichten uns nicht zur kostenfreien Nachbesserung oder Schadensbeseitigung, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit betrifft. Wir haften auch nicht für Schäden an Einrichtungs- und Ausstellungsgegenständen des Mieters, welche durch Feuer oder höhere Gewalt eingetreten sind, es sei denn, dass in unserem Verantwortungs¬bereich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen sollte.

    Der Mieter hat für all diese Risiken (Wind, Sturm, Wasser, Schnee, Feuer oder höhere Gewalt) geeignete Versicherungen abzuschließen.

    Beauftragt uns der Mieter im Schadensfalle mit der Schadenbeseitigung, hat er die erforderlichen Kosten bei Durchführung der Schadensbeseitigung sofort zu entrichten.
    Für die Baustellen ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass ober- und unterirdische Leitungen, Rohre, Kabel und sonstige Hindernisse vor Baubeginn entfernt werden oder uns vor Baubeginn schriftliche Unterlagen vorzulegen, aus denen der genaue Verlauf unterirdischer Hindernisse ersichtlich ist. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Mieterpflichten entstehen, haftet alleine der Mieter.

  7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungs- und Zahlungsort ist Verden/Aller. Gerichtsstand ist unter Vollkaufleuten Verden/Aller. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Mietbedingungen Stand: 2. Januar 2007, Sporthaus Verden GmbH